Geldwäsche-Pflichten nach §§ 8a ff RAO: Risikoanalyse, Identifizierung, Verdachtsmeldung
Wann die Geldwäsche-Pflichten der RAO greifen und was sie verlangen: Risikoanalyse, Identifizierung, wirtschaftliche Eigentümer, PEP und Verdachtsmeldung.
Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich stehen die Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Rechtsanwaltsordnung, in den §§ 8a ff RAO. Die Pflichten der Banken regelt das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz; das deutsche Geldwäschegesetz gilt in Österreich nicht. Ein Überblick.
Wann die Pflichten greifen
Die Pflichten gelten nicht für jedes Mandat. § 8a RAO knüpft an bestimmte Geschäfte an, vor allem an die Mitwirkung bei Kauf und Verkauf von Immobilien oder Unternehmen, bei der Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, bei der Eröffnung oder Verwaltung von Konten und bei der Gründung, dem Betrieb oder der Verwaltung von Gesellschaften und Treuhandgestaltungen. Den genauen Katalog enthält das Gesetz.
Ob ein Mandat darunter fällt, prüfen Sie vor der Annahme und halten das Ergebnis fest.
Die Risikoanalyse der Kanzlei
Kanzleien ermitteln und bewerten die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen sie ausgesetzt sind, und halten diese Analyse schriftlich fest. Einzubeziehen sind Risikofaktoren wie Mandanten, Länder und Regionen, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebswege. Die Analyse ist aktuell zu halten.
Identifizierung und wirtschaftliche Eigentümer
Vor Begründung der Geschäftsbeziehung stellen Sie die Identität der Partei anhand eines amtlichen Lichtbildausweises fest und überprüfen sie (§ 8b RAO). Bei Gesellschaften sind die wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen; ein Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist dafür eine Grundlage, aber nicht die einzige. Zu erheben sind außerdem Zweck und Art der Geschäftsbeziehung.
Ist die Partei oder ein wirtschaftlicher Eigentümer eine politisch exponierte Person (PEP), gelten verstärkte Sorgfaltspflichten. Auch der Abgleich mit Sanktionslisten gehört in der Praxis zur Annahmeprüfung.
Verdacht und Meldung
Haben Sie den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme, dass ein Geschäft der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, ist die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt unverzüglich zu informieren (§ 8c RAO). Gemeldet wird elektronisch über goAML.
Bis zur Klärung darf das Geschäft grundsätzlich nicht abgewickelt werden, und die Partei darf über die Meldung nicht informiert werden (Verbot der Informationsweitergabe, „Tipping-off“). Für Informationen aus der Rechtsberatung und der Vertretung in Gerichtsverfahren sieht das Gesetz Ausnahmen von der Meldepflicht vor, solange Sie nicht wissen, dass die Beratung für Zwecke der Geldwäsche in Anspruch genommen wird. Prüfen Sie den Einzelfall genau.
Interne Abläufe
Wer in der Kanzlei mit solchen Mandaten befasst ist, muss die Pflichten kennen. Legen Sie fest, wer die Annahmeprüfung macht, wer einen Verdacht bewertet und wie ein Verdacht intern weitergegeben wird.
So unterstützt Subsumio
Unter Compliance halten Sie die schriftliche Risikoanalyse in Fassungen fest; die Übersicht erinnert an die jährliche Überprüfung. Die Identitätsprüfung dokumentiert Ausweis, wirtschaftliche Eigentümer und die PEP-Prüfung; Partei und wirtschaftliche Eigentümer werden gegen die Sanktionslisten der EU, der UN, des OFAC und des Vereinigten Königreichs abgeglichen. Eine Anfrage wird erst nach Annahme und Identifizierung zur Akte.
Einen Verdachtsfall nach § 8c RAO erfassen Sie in der Akte; Mandantenportal, Mandantenbenachrichtigungen und Treuhandbuchungen der Akte sind dann gesperrt. Subsumio übermittelt nichts: Die Meldung erstatten Sie selbst über goAML und halten Datum und Referenz fest.