KI-Verordnung in der Kanzlei: was Art. 4 und Art. 50 von Anwältinnen und Anwälten verlangen
KI-Kompetenz seit Februar 2025, Transparenzpflichten seit August 2026: was die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 für Kanzleien bedeutet, die KI-Software einsetzen.
Die KI-Verordnung, Verordnung (EU) 2024/1689, gilt schrittweise. Dieser Beitrag gibt den Stand des Verordnungstexts im Oktober 2026 wieder. Für Kanzleien sind derzeit vor allem zwei Artikel wichtig: Art. 4 zur KI-Kompetenz und Art. 50 zur Transparenz. Dieser Beitrag ordnet ein, in welcher Rolle eine Kanzlei auftritt und was konkret zu tun ist.
Die Kanzlei als Betreiberin
Die Verordnung unterscheidet vor allem Anbieter, die ein KI-System entwickeln und unter eigenem Namen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, und Betreiber, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwenden (Art. 3 Nr. 3 und 4). Eine Kanzlei, die eine KI-gestützte Software einsetzt, ist in aller Regel Betreiberin. Anbieterin kann sie werden, wenn sie ein System unter eigenem Namen in Betrieb nimmt, etwa einen selbst gebauten Chat auf der eigenen Website.
Art. 4: KI-Kompetenz, seit 2. Februar 2025
Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten, über ausreichende KI-Kompetenz verfügen. Maßstab sind deren Kenntnisse, Erfahrung und Ausbildung sowie der Kontext, in dem die Systeme eingesetzt werden.
Für die Kanzlei heißt das: Wer mit KI arbeitet, sollte wissen, was das System kann und was nicht, wie Ergebnisse zu prüfen sind und welche Daten hineingehören. Die Verordnung schreibt weder eine bestimmte Schulung noch ein Zertifikat vor. Bewährt haben sich eine kurze interne Richtlinie, eine Einweisung für alle, die KI nutzen, also auch Konzipientinnen, Konzipienten und Kanzleikräfte, und ein Vermerk, wer wann eingewiesen wurde.
Art. 50: Transparenz, seit 2. August 2026
Art. 50 richtet sich überwiegend an Anbieter: KI-Systeme, die mit Menschen interagieren, müssen so gestaltet sein, dass die Betroffenen erkennen, dass sie es mit einer KI zu tun haben (Abs 1), und künstlich erzeugte Inhalte müssen maschinenlesbar gekennzeichnet sein (Abs 2).
Betreiber trifft Art. 50 vor allem bei Deepfakes und bei KI-erzeugten Texten, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren (Abs 4). Für solche Texte gilt eine Ausnahme, wenn sie von Menschen überprüft wurden und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt.
Ein KI-Entwurf eines Schriftsatzes, den Sie prüfen und unterschreiben, fällt daher in aller Regel nicht unter die Offenlegungspflicht des Art. 50. Anders kann es bei einem Chat auf Ihrer Website oder bei Beiträgen für die Öffentlichkeit liegen. Klären Sie bei einem Website-Chat mit dem Anbieter, wie der Hinweis auf die KI umgesetzt ist.
Hochrisiko? Für Kanzleisoftware in der Regel nicht
Anhang III nennt im Bereich der Rechtspflege KI-Systeme, die von einer Justizbehörde oder in ihrem Auftrag verwendet werden, um bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften und bei der Anwendung des Rechts zu unterstützen, sowie vergleichbare Systeme in der alternativen Streitbeilegung (Anhang III Nr. 8). Software, die eine Kanzlei für die eigene Arbeit einsetzt, fällt nach diesem Wortlaut nicht darunter. Wer als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter oder in der Mediation mit KI arbeitet, sollte die Einordnung gesondert prüfen.
Was die KI-Verordnung nicht ersetzt
Die Verschwiegenheit nach § 9 RAO, die DSGVO und die anwaltliche Sorgfalt gelten unabhängig davon. Die KI-Verordnung ersetzt weder die Prüfung des Auftragsverarbeitungsvertrags noch die eigene Kontrolle jeder Fundstelle.
Checkliste
1. Eingesetzte KI-Systeme auflisten, auch Funktionen in Office, Diktat und Übersetzung. 2. Rolle klären: Betreiberin oder, bei eigenen Systemen, Anbieterin. 3. Einweisung durchführen und vermerken. 4. Interne Richtlinie: welche Daten in welches System dürfen und wie Ergebnisse geprüft werden. 5. Website-Chat und öffentliche Texte auf Art. 50 prüfen. 6. Änderungen verfolgen: Die Europäische Kommission hat Ende 2025 Anpassungen vorgeschlagen, die auch Art. 4 und Art. 50 betreffen; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung auf EUR-Lex.
So unterstützt Subsumio
Jede KI-Ausgabe in Subsumio ist als KI-Entwurf gekennzeichnet und trägt den Hinweis „anwaltlich zu prüfen“. Antworten nennen ihre Fundstellen; zitierte Normen werden gegen das RIS geprüft und als geprüft oder ungeprüft gekennzeichnet. Welche Auftragsverarbeiter für KI-Funktionen eingesetzt werden, steht in der Datenschutzerklärung. Das Handbuch eignet sich als Grundlage für die Einweisung.