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RATGKostenverzeichnis§ 54 ZPOHonorar

RATG-Honorarnote und Kostenverzeichnis nach § 54 ZPO: Aufbau, Zuschläge, typische Fehler

Wie Sie das Kostenverzeichnis nach § 54 ZPO rechtzeitig legen und die Entlohnung nach RATG aufbauen: Tarifpost, Einheitssatz, ERV-Zuschlag, Streitgenossen.

Redaktion Subsumio··6 Min. Lesezeit

Wer den Kostenersatz nicht rechtzeitig und vollständig verzeichnet, verliert ihn. Zugleich sind Honorarnoten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) eine Quelle kleiner Rechenfehler. Ein Überblick über die Regeln und die häufigsten Stolpersteine.

§ 54 ZPO: wann das Kostenverzeichnis vorliegen muss

Eine Partei, die Kostenersatz anspricht, muss das Verzeichnis der Kosten samt den nötigen Belegen bei sonstigem Verlust des Anspruchs vor Schluss der Verhandlung übergeben, über die die Kostenentscheidung ergeht; ergeht der Beschluss ohne vorangehende Verhandlung, mit dem Antrag auf Beschlussfassung (§ 54 Abs 1 ZPO).

Das Kostenverzeichnis gehört deshalb zur Vorbereitung jeder Tagsatzung, an deren Ende der Schluss der Verhandlung stehen kann, und nicht erst zur Nachbereitung.

Bemessungsgrundlage und Tarifpost

Die Entlohnung nach dem RATG richtet sich nach der Bemessungsgrundlage, in der Regel dem Wert des Streitgegenstands, und nach der Art der Leistung. Welche Tarifpost gilt, hängt davon ab, ob es um eine einfache Eingabe, einen Schriftsatz oder eine Tagsatzung geht und in welcher Instanz; die Ansätze stehen im Tarif zum RATG.

Ändert sich der Streitwert, etwa durch Ausdehnung oder Einschränkung, ändert sich ab diesem Zeitpunkt auch die Bemessungsgrundlage. Halten Sie die Leistungen deshalb mit Datum fest.

Einheitssatz, ERV und Streitgenossen

Der Einheitssatz (§ 23 RATG) gilt Nebenleistungen wie Briefe und Telefonate ab und wird als Prozentsatz zum Ansatz der Tarifpost hinzugerechnet. Diese Nebenleistungen verrechnen Sie daneben nicht noch einmal einzeln.

Für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr sieht § 23a RATG einen Zuschlag vor. Vertreten Sie mehrere Personen oder stehen Sie mehreren Personen gegenüber, erhöht sich die Entlohnung um den Streitgenossenzuschlag nach § 15 RATG.

Die festen Beträge des RATG werden durch Verordnung angepasst. Prüfen Sie, ob Ihre Vorlage oder Software die geltende Fassung verwendet. Ist die Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt, verzeichnen Sie keine Umsatzsteuer.

Typische Fehler

1. Das Kostenverzeichnis wird erst nach Schluss der Verhandlung gelegt. 2. Die Bemessungsgrundlage stimmt nach einer Ausdehnung oder Einschränkung nicht mehr. 3. Neben dem Einheitssatz werden Nebenleistungen einzeln verrechnet. 4. Der Streitgenossenzuschlag fehlt. 5. Nach einer Anpassung der Beträge wird mit alten Werten gerechnet. 6. Umsatzsteuer wird trotz Vorsteuerabzug verzeichnet. 7. Barauslagen wie Pauschalgebühren sind nicht belegt.

Honorarnote an die eigene Mandantschaft

Gegenüber der eigenen Mandantschaft gilt zuerst, was vereinbart ist. Viele Kanzleien vereinbaren das RATG als Tarif; für außergerichtliche Leistungen ziehen sie häufig die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) heran. Halten Sie die Vereinbarung schriftlich fest.

So unterstützt Subsumio

Unter Honorar & Finanzen › Rechnungen verrechnen Sie Leistungen nach den Tarifposten 1 bis 3C mit Einheitssatz, ERV-Kosten und Streitgenossenzuschlag nach § 15 RATG. Im Kostenverzeichnis stellen Sie die Entlohnung nach RATG, Pauschalgebühren nach GGG und weitere Barauslagen für den Kostenersatz nach § 54 ZPO zusammen; ist die Partei vorsteuerabzugsberechtigt, wird keine Umsatzsteuer verzeichnet. Das Ergebnis kopieren Sie oder laden es als Word-Dokument herunter.

SubsumioRechnungenR-2026-0042
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