Verhandlungsfreie Zeit 2026/27: welche Fristen gehemmt sind und wie Sie richtig rechnen
Wann die verhandlungsfreie Zeit nach § 222 ZPO Fristen hemmt, wann nicht, und wie Sie nach §§ 125, 126 ZPO rechnen, mit zwei Beispielen für den Winter 2026/27.
Zweimal im Jahr stellt sich in jeder Kanzlei dieselbe Frage: Läuft eine Frist über die verhandlungsfreie Zeit weiter oder steht sie still? Die Antwort hängt nicht nur vom Datum ab, sondern von der Art der Frist und vom Verfahren. Dieser Beitrag fasst die Regeln der ZPO zusammen und rechnet zwei Beispiele für den Winter 2026/27 durch.
Die Termine 2026/27
Die verhandlungsfreie Zeit umfasst nach § 222 Abs 1 ZPO jedes Jahr den 15. Juli bis 17. August und den 24. Dezember bis 6. Jänner. Als Nächstes sind das der 24. Dezember 2026 bis 6. Jänner 2027 und der 15. Juli bis 17. August 2027.
Die Grundregeln: §§ 125 und 126 ZPO
Der Tag, in den das fristauslösende Ereignis fällt, etwa die Zustellung, wird nicht mitgezählt (§ 125 Abs 1 ZPO). Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf des Tages, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; in der Praxis also dem Wochentag oder Datum der Zustellung. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, endet die Frist am letzten Tag dieses Monats (§ 125 Abs 2 ZPO).
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist (§ 126 Abs 2 ZPO). Landesfeiertage zählen nicht dazu, auch wenn die Kanzlei an diesem Tag geschlossen hat.
Bei Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr gilt ein Schriftstück erst mit dem auf das Einlangen folgenden Werktag als zugestellt (§ 89d Abs 2 GOG); der Samstag zählt dabei nicht als Werktag, ein am Freitag eingelangtes Schriftstück gilt also am Montag als zugestellt. Prüfen Sie deshalb, an welchem Tag die Frist tatsächlich zu laufen beginnt.
Was die verhandlungsfreie Zeit hemmt
Gehemmt werden nur die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren sowie im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren (§ 222 Abs 1 ZPO), also vor allem die Fristen für Berufung (§ 464 ZPO), Revision (§ 505 ZPO) und Rekurs (§ 521 ZPO). Fristen außerhalb des Rechtsmittelverfahrens laufen nach dem Wortlaut des § 222 Abs 1 ZPO weiter.
Die Tage der verhandlungsfreien Zeit werden bei den gehemmten Fristen nicht mitgezählt: Liegt der ganze Zeitraum in der Frist, verlängert sie sich um seine volle Dauer. Beginnt die Frist während der verhandlungsfreien Zeit, läuft sie erst ab dem Tag nach deren Ende, also ab 7. Jänner oder 18. August.
Wo die verhandlungsfreie Zeit nicht hemmt
§ 222 Abs 2 ZPO nimmt Rechtsmittel gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile aus, außerdem eine Reihe von Sachen, darunter Wechselsachen, Bausachen, Besitzstörungssachen, Unterhaltssachen, Klagen nach §§ 35 bis 37 EO, einstweilige Verfügungen, Verfahrenshilfe, Beweissicherung, Wiedereinsetzung und Ablehnung. Den vollständigen Katalog finden Sie im Gesetzestext.
Außerhalb der ZPO gelten weitere Ausnahmen: In Arbeits- und Sozialrechtssachen ist § 222 ZPO nicht anzuwenden (§ 39 Abs 4 ASGG). Im Exekutionsverfahren hemmt die verhandlungsfreie Zeit keine Fristen (§ 78 Abs 2 Z 3 EO). Im Außerstreitverfahren gelten die Fristbestimmungen der ZPO ausdrücklich ohne § 222 ZPO (§ 23 Abs 1 AußStrG).
Zwei Beispiele für den Winter 2026/27
Streitiges Verfahren: Ein Urteil des Landesgerichts wird Ihnen am Freitag, 18. Dezember 2026, zugestellt. Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen (§ 464 Abs 1 ZPO). Ohne Hemmung endete sie am Freitag, 15. Jänner 2027. Weil die gesamte verhandlungsfreie Zeit vom 24. Dezember bis 6. Jänner, also 14 Tage, in die Frist fällt, verlängert sie sich um diese 14 Tage: Die Berufung ist bis Freitag, 29. Jänner 2027, einzubringen.
Exekutionsverfahren: Ein Beschluss im Exekutionsverfahren wird ebenfalls am 18. Dezember 2026 zugestellt; angenommen, die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Eine Hemmung gibt es hier nicht (§ 78 Abs 2 Z 3 EO). Rechnerisch endet die Frist am Freitag, 1. Jänner 2027, einem Feiertag; der nächste Werktag ist Montag, 4. Jänner 2027. Wer hier mit Hemmung rechnet, versäumt die Frist um Wochen.
Wenn eine Frist versäumt ist
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 146 ZPO) setzt ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis voraus; ein minderer Grad des Versehens schadet nicht. Ein Rechenfehler bei der verhandlungsfreien Zeit ist kein verlässlicher Weg zurück. Sicherer ist es, im Zweifel die frühere Frist einzutragen.
So unterstützt Subsumio
Der Fristenrechner in Subsumio rechnet nach denselben Regeln. Die verhandlungsfreie Zeit hemmt nur, wenn die Verfahrensart „streitig“ angegeben ist; ohne Angabe rechnet er ohne Hemmung, also die frühere und damit sichere Frist, und sagt das dazu. Zum Ergebnis nennt er die Rechtsgrundlage; die Prüfung bleibt bei Ihnen.